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Uwaga All passengers travelling to France, Spain, Germany, Norway, Sweden and Italy and departing from Krakow Airport on Saturdays between 9.00 a.m. and 12.30 p.m. are asked to arrive at the airport 2 hours in advance of their scheduled flight, due to extended security procedures. This also applies to passengers flying with carry-on luggage only and holding a valid boarding card printed in advance.
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Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen

Um die internen Grenzen der EU zu überschreiten, muss man im Besitz eines dazu berechtigenden Dokumentes sein. Im Einklang mit dem geltenden Recht kann ein Bürger der Republik Polen die Staatsgrenze in die EU-Staaten auf der Grundlage folgender Dokumente passieren:
  • eines Passdokumentes – gem. Art. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über Passdokumente (Gbl. Nr. 143 Pos. 1027), welches beschließt, dass „ein Passdokument zur Überschreitung der Grenze und zum Aufenthalt im Ausland berechtigt und die polnische Staatsbürgerschaft und die Identität der im Pass eingetragenen Person im Rahmen der im Pass enthaltenen Daten bestätigt“.
  • eines Personalausweises – gem. d. Vorschriften Art. 1 Abs. 3 Ziffer 3 des Gesetzes vom 10 April 1974 über Volksverzeichnis und Personalausweise (Gbl. von 2006. Nr. 139 Pos. 993 mit späteren Änderungen): „Der Personalausweis ist ein Dokument, das Bürger der Republik Polen zur Überschreitung der Grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht zur Europäischen Union gehören und der Staatsgrenzen der Länder, die keine Mitglieder des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind und deren Bürger die Freiheit der Personenbewegung auf der Grundlage der durch diese Staaten abgeschlossenen Verträge mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen haben berechtigt, die dieses Dokument als ausreichend für das Passieren ihrer Grenzen anerkennen, genießen können.“

ACHTUNG
Uwaga Kraft des Gesetzes vom 12. September 2002 über die Änderung der Personalausweise und über das Volksverzeichnis und des Gesetzes über Wirtschaftliche Tätigkeit (Gbl. Nr. 183, Pos. 1522) – ist am 31. Dezember 2007 ist der gesetzliche Termin des Austausches der Personalausweise (in Buchform), die vor dem 1. Januar 2001 herausgegeben wurden, abgelaufen.
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Das Gesetz vom 7. September 2007 über die temporäre befristete Möglichkeit der Nutzung der Personalausweise), die vor dem 1. Januar 2001 (Gbl. Nr. 191, Pos. 1363) herausgegeben wurden, hat die Geltung des Personalausweises in Buchform nur auf die Bestätigung der Identität und der polnischen Staatsangehörigkeit des sich damit ausweisenden Bürgers eingeschränkt.

Angesichts des oben Angeführten sind die Personalausweise in Buchform ab dem 1. Januar 2008 keine Dokumente mehr, die zur Überschreitung der Grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht zur Europäischen Union gehören und der Staatsgrenzen der Länder, die keine Mitglieder des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind und deren Bürger die Freiheit der Personenbewegung auf der Grundlage der durch diese Staaten abgeschlossenen Verträge mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen haben berechtigt, die dieses Dokument als ausreichend für das Passieren ihrer Grenzen anerkennen, genießen können“ (wovon die Rede im Art. 1 Abs. 3. Ziffer 3 des Gesetzes vom 10 April 1974 über Volksverzeichnis und Personalausweise die Rede ist (Gbl. von 2006, Nr. 139, Pos. 993 mit späteren Änderungen).

Bürger der Europäischen Union, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderer Länder, die kein Mitglied der Europäischen Union sind, aber aufgrund der mit der Europäischen Union abgeschlossenen Verträge dazu berechtigt sind, können auf das Territorium der Republik Polen auf der Grundlage eines gültigen Reisedokumentes oder eines anderen Dokumentes einreisen, welches ihre Identität und Staatszugehörigkeit bestätigt.
/Rechtsvorschriften dazu: Vorschriften des Gesetzes vom 14. Juli 2006 über die Einreise auf das Territorium der Republik Polen, Aufenthalt und Ausreise vom Territorium der Republik Polen durch Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienmitglieder (Gbl. Nr. 144, Pos. 1043 mit späteren Änderungen).

Achtung!
Detaillierte Regelungen zur Einreise, Aufenthalt und Ausreise auf dem Territorium der Republik Polen finden Sie auf der Webseite der Ausländerbehörde (Urząd ds. Cudzoziemców):

http://www.uric.gov.pl/