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Uwaga All passengers travelling to France, Spain, Germany, Norway, Sweden and Italy and departing from Krakow Airport on Saturdays between 9.00 a.m. and 12.30 p.m. are asked to arrive at the airport 2 hours in advance of their scheduled flight, due to extended security procedures. This also applies to passengers flying with carry-on luggage only and holding a valid boarding card printed in advance.
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Umgebung des Flughafens

Meldeformular „Gefahren“ SicherheitspolitikPlan der Umgebung des Krakauer Fughafens
Airport Safety Officer
Tel.: +48 12 639 34 70
Fax: +48 12 639 34 90
Email: sms@krakowairport.pl
Um die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten, ergreift der Internationale Flughafen „Johannes Paul II.“ Krakau - Balice Sp. z o.o. eine ganze Reihe von Maßnahmen, die Bedrohungen durch wilde Tiere und Vögel beheben bzw. ausschließen.

Im Zusammenhang damit, das auf dem Flughafengelände Tauben erschienen sind, die mit großer Wahrscheinlichkeit aus Orten, die in der Nähe des Flughafens liegen und wo Taubenzucht betrieben wird, informieren wird über die geltenden Rechtvorschriften (Gesetz-Flugrecht / Ustawa Prawo lotnicze (Gbl. von 2006 Nr. 100, Pos. 696, mit späteren Änderungen):

Art. 87.
[…]
6. Es wird verboten, in der Nähe des Flughafens, d.h. in einer Entfernung von 5 km von dessen Grenze:
1) Objekte zu bauen bzw. auszubauen, die Nährstätten für Vögel darstellen könnten;
2) Vögel zu züchten, die den Flugverkehr gefährden könnten.
7. Es wird verboten, auf in der Nähe des Flughafens befindlichen Grundstücken Bäume und Sträucher zu züchten, die einen Störfaktor bei der Landung von Flugzeugen darstellen würden; die Pflicht der Entfernung und deren Kosten liegen beim Eigentümer oder Betreiber des Grundstücks.

Art. 210. 1. Derjenige, der:
[…]
7) entgegen den öffentlichen, auf Tafeln oder auf eine andere Weise verkündeten Verboten oder Warnungen des Flughafens die Beschlüsse der Gebote und Verbote verletzt ,
8) entgegen den Vorschriften Art. 87 Abs. 6 und 7 des Gesetzes Objekte baut bzw. ausbaut, die Nährstätten für Vögel darstellen könnten bzw. Vögel züchtet, die den Flugverkehr gefährden könnten, auf in der Nähe des Flughafens befindlichen Grundstücken Bäume und Sträucher züchtet, die einen Störfaktor bei der Landung von Flugzeugen darstellen würden
[…]

— unterliegt einer Geldstrafe.

2. Der Geldstrafe unterliegt auch derjenige, der seine Pflichten laut Abs. 1 verletzt.
3. Anstiftung zu Verstößen laut Abs. 1, Hilfe oder Versuche bei Verstößen unterliegen der Geldstrafe laut Abs. 1.
4. Die Rechtsprechung für die in den Absätzen 1-3 genannten Verstöße wird laut Verstoßordnung vollzogen.


Wir bitten um Unterstützung bei der Behebung der festgestellten Gefahren, insbesondere durch Mitteilung der in diesem Bereich geltenden Vorschriften an die Einwohner der Gemeinden in der Umgebung des Flughafens Krakau – Balice und bitten, um diejenigen Personen anzuzeigen und zu verfolgen, die die o.g. Vorschriften des Flugrechts verletzen.